Warum ? | Wie ? | Aufgaben
Warum beauftragt man einen Testamentsvollstrecker?
- Zusammenhaltung des Vermögens z. B. eines Unternehmens
- Schutz des geschäftsuntüchtigen Erben; Schutz des Nachlasses vor Gläubiger des Erben
- Beschränkung eines volljährigen Erben in guter Absicht (§ 2338 BGB)
- Ausschluss der Einflusseinnahme des Ehegatten des Erben auf das geerbte Vermögen
- Durchsetzung des Erblasserwillens noch über seinen Tod hinaus
- Sicherung der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen
- Vereinfachung der Verwaltung des Nachlasses, wenn mehrere Erben vorhanden sind
- Vereinfachung der Auseinandersetzung unter den Erben, weil diese von einem objektivem Testamentsvollstecker ausgeführt wird (Objektivität)
- Schutz des Nachlasses von ungeeigneten Erben
- Sicherung der Unternehmensnachfolge der Enkel
- Überflüssigkeit vormundschaftlicher Genehmigungen
- Der Erbe ist dem Testamentsvollstrecker nicht weisungsbefugt.
Wie beauftrag man einen Testamentsvollstrecker?
- Anordnung im Testament durch namentliche Benennung des Testamentsvollstreckers (im Testament oder im Erbvertrag) (§ 2197 BGB)
- Keine Ernennung durch Dritte möglich
Wenn Sie weitere Fragen zur Beauftragung eines Testamentsvollstreckers haben, können Sie uns unter: Tel.: 0 83 65 / 70 37 38 erreichen.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers?
- Der Testamentsvollstrecker hat den alleinigen Willen des Erblassers auszuführen und über dessen Tod hinaus zu wahren.
- Ausführung der letztwilligen Verfügung/"Letzter Wille" (§ 2203 BGB)
- Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (§ 2209 BGB), oft nur auf Zeit (Vermögensverwaltung)
- Nur Durchführung bestimmter Aufgaben, z. B. Ausführung der Vermächtnisse/Auflagen (§ 2208 BGB)
- Verwaltung eines Vermächtnisses (§ 2223 BGB), Überwachung des Erben/Vermächtnisnehmer
- Ausübung der Rechte und Pflichten des Nacherben bis zum Nacherbfall ( § 2222 BGB)
- Durchführung der Erbauseinandersetzung (§ 2204 BGB), objektive Verteilung des Erbes ohne Einflussnahme der Erben (Gleichbehandlung der Erben)
- Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten
- Einzug von Forderungen