Warum ? | Wie ? | Aufgaben

Warum beauftragt man einen Testamentsvollstrecker?

  • Zusammenhaltung des Vermögens z. B. eines Unternehmens
  • Schutz des geschäftsuntüchtigen Erben; Schutz des Nachlasses vor Gläubiger des Erben
  • Beschränkung eines volljährigen Erben in guter Absicht (§ 2338 BGB)
  • Ausschluss der Einflusseinnahme des Ehegatten des Erben auf das geerbte Vermögen
  • Durchsetzung des Erblasserwillens noch über seinen Tod hinaus
  • Sicherung der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen
  • Vereinfachung der Verwaltung des Nachlasses, wenn mehrere Erben vorhanden sind
  • Vereinfachung der Auseinandersetzung unter den Erben, weil diese von einem objektivem Testamentsvollstecker ausgeführt wird (Objektivität)
  • Schutz des Nachlasses von ungeeigneten Erben
  • Sicherung der Unternehmensnachfolge der Enkel
  • Überflüssigkeit vormundschaftlicher Genehmigungen
  • Der Erbe ist dem Testamentsvollstrecker nicht weisungsbefugt.